Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1. Diese Vertragsbestimmungen gelten für alle Angebote, Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, die von Planungsverliebt e.U. (der „AUFTRAGNEHMER“ oder „AN“), gelegt, abgeschlossen, durchgeführt bzw. erbracht werden. Die Vertragsbestimmungen finden Anwendung sowohl auf Verträge mit Unternehmern gemäß UGB als auch auf Verträge mit Verbrauchern gemäß KSchG (der „AUFTRAGGEBER“ oder „AG“). Sie sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des AN mit dem AG.

1.2. Von den Vertragsbestimmungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie gelten, soweit sie für den AN nachteilig sind, im Zweifel nur für den jeweiligen Vertrag und nicht für die übrige Geschäftsbeziehung.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsinhalt; ihnen wird hiermit widersprochen. Auch Erfüllungshandlungen des AN bewirken keine Zustimmung zu solchen Bedingungen.

1.4. Sofern es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, gilt Folgendes zusätzlich:

Sollten einzelne Bestimmungen eines mit dem AG abgeschlossenen Vertrages oder dieser Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Vertragsbestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine dem wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Zweck am nächsten kommende und rechtmäßige Regelung.

 

§ 2 Entgeltlichkeit, Vorarbeiten

 

2.1. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen Leistungen des AN entgeltlich. [Hinweis: Ungeachtet dieser Regelung werden ausdrückliche Entgeltvereinbarungen für sämtliche Leistungen empfohlen.]

Entgeltlich sind somit auch Leistungen, welche vor Angebotslegung und Auftragserteilung hinsichtlich des vollständigen Leistungsumfanges für eine Veranstaltung mit Wissen und Willen des AG durch den AN erbracht werden (z. B. Vorarbeiten wie die Entwicklung und Präsentation von Veranstaltungskonzepten).

Ausgenommen von der Entgeltlichkeit sind für Verbraucher Kostenvoranschläge im Sinne des § 5 KSchG, so-fern im Einzelfall keine Entgeltlichkeit vereinbart wurde.

2.2. Für die Berechnung des Entgelts gilt in Ermangelung einer spezifischen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ein angemessener Stundensatz von EUR 70,83 zzgl. 20 % USt., brutto sohin EUR 85,00. Jede begonnene Stunde wird aliquot berechnet, wobei für jede begonnene Stunde in Rechnung gestellt werden.

2.3. Richtbudgets und sonstige Kostenvoranschläge des AN sind freibleibend, unverbindlich und ohne Gewährleistung. Von unvermeidlichen, beträchtlichen Kostenüberschreitungen wird der AN den AG unverzüglich verständigen. Bei Änderungen des Leistungsumfanges gilt § 4.

2.4. Die vom AN kalkulierten Kosten sowie insbesondere auch allfällige Pauschalpreise decken den Aufwand des AN bei konstruktiver, effizienter, umfassender und termintreuer Zusammenarbeit seitens des AG und Nichteintritt von für den AN unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln unabwendbaren, einen Mehraufwand verursachenden Ereignissen ab. Ein allfälliger diesbezüglicher Mehraufwand des AN (inkl. vom AG zu vertretender frustrierter oder doppelter Aufwand) führt zu einer Preisanpassung nach Maßgabe des Punkts 4.3. Der AG wird den AN bei Erkennbarkeit eines solchen Mehraufwandes umgehend verständigen; die Verrechnung des Mehraufwandes für vergangene Zeiträume bleibt davon unberührt. Dem AG ist das Handeln von durch ihn beigezogenen Dritten zuzurechnen.

2.5. Selbst wenn grundsätzlich Unentgeltlichkeit für die Entwicklung und Präsentation von Veranstaltungskonzepten vereinbart ist, gilt Folgendes:

  1. Beauftragt ein potentieller AG nach Konzeptpräsentation durch den AN diesen mit einer Konzeptüberarbeitung, ist die Überarbeitung entgeltlich.
  2. Die Nutzung von Leistungen des AN ist jedenfalls entgeltlich. Siehe dazu § 10 (Nutzungsrecht).

 

§ 3 Angebot, Vertragsabschluss

 

3.1. Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind 2 Wochen ab deren Zustellung gültig, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt wurde.

3.2. Verträge zwischen AG und AN werden durch ausdrückliche oder konkludente Willensübereinkunft abgeschlossen.

Die Leistungsausführung durch den AN allein (z. B. ohne ausdrücklich festgelegten Leistungsumfang) gilt im Zweifel (wenn überhaupt, dann) ausschließlich als konkludente Zustimmung zum Vertragsabschluss in Bezug auf die jeweils ausgeführte Leistung.

Ein unverbindliches schriftliches Angebot des AN ist als Einladung an den AG zur Angebotslegung zu verstehen. Ein Vertrag kommt diesfalls erst mit Annahme des Angebots des AG durch den AN zustande (z. B. Auftragsbestätigung, Leistungsausführung).

3.3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des AG und des AN entfalten nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie

– durch den AG bzw. AN persönlich oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, durch deren außenvertretungsbefugte Organe oder ausdrücklich gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei bevollmächtigte Personen; und

– direkt an die jeweils andere Vertragspartei bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, an deren außenvertretungsbefugte Organe oder ausdrücklich gegenüber der jeweils anderen Vertrags-partei empfangsbevollmächtigte Personen erfolgen.

3.4. Sofern es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, gilt Folgendes zusätzlich:

Soweit eine Auftragsbestätigung durch den AN vom Vertrag geringfügig abweicht, diesen näher konkretisiert oder bewusst offen gelassene Aspekte regelt, hat der AG unverzüglich, längstens binnen 1 Woche, seinen Widerspruch zu erklären, widrigenfalls sein Schweigen als Zustimmung zum Vertragsabschluss zu den Bedingungen laut Auftragsbestätigung gilt.

 

§ 4 Leistungsumfang

 

4.1. Leistungsgegenstand sind die jeweils individuell vereinbarten Leistungen zur Durchführung von Veranstaltungen.

4.2. Änderungen im Umfang der vertraglichen Leistungen („Leistungsänderungen“) durch den AG, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN. Der AN wird prüfen, ob er solchen Leistungsänderungen zustimmt, ist dazu vertraglich aber nicht verpflichtet. Geringfügige Leistungsänderungen wird der AN nur aus sachlichen Grün-den ablehnen. Lehnt der AN eine Leistungsänderung berechtigt ab, gilt (vorbehaltlich einer Stornierung durch den AG nach Maßgabe des § 5) der bislang vereinbarte Leistungsumfang.

Änderungen von Ort oder Termin einer Veranstaltung begründen für den AN jedenfalls eine Leistungsänderung. Änderungen sonstiger Veranstaltungsdetails (z. B. Dauer; Teilnehmerzahl; sonstige Art, Umfang und Ablauf einer Veranstaltung) begründen für den AN dann eine Leistungsänderung, wenn sich auf Grund der Art oder des Zeitpunkts des Änderungswunsches der Aufwand des AN damit verringert oder erweitert oder mit der Änderung bereits verrichtete Leistungen frustriert werden.

4.3. Leistungsänderungen, welche vereinbart werden und mit einem Mehraufwand des AN verbunden sind, führen zu einer Anpassung des vereinbarten Preises. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Anpassung für eigenen Personalaufwand primär nach den vereinbarten Stundensätzen und für Drittleistungen proportional zum ursprünglich vereinbarten anteiligen Preis. Leistungsänderungen können aber nach Lage des Falles auch zu abweichenden Stückpreisen (z. B. Preis pro Gast) führen, sofern dies durch externe Faktoren objektiv begründet ist (z. B. höhere oder niedrigere Stückkosten des AG). Bei Leistungsreduktionen richtet sich die Anpassung des vereinbarten Preises sinngemäß (sohin unter Berücksichtigung, dass der Auftrag nicht zur Gänze, sondern nur teilweise storniert wird) nach § 5.

 

§ 5 Stornobedingungen

 

5.1. Bei Stornierung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.2. Stornierungen durch den AG (inkl. Abbrüche bereits begonnener Veranstaltungen) bedürfen jedenfalls der Schriftform.

5.3. Der AN ist im Stornierungsfall jedenfalls und unabhängig von den Gründen der Stornierung berechtigt, dem AG die bereits tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den sonstigen bereits tatsächlich erwachsenen Aufwand ein-schließlich Personalaufwand zum vereinbarten Stundensatz sowie den Aufwand für Fremdleistungen und Stornierung von Fremdaufträgen zu verrechnen. Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, dem AN jegliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aufgrund der Stornierung zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.

5.4. Sofern es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, gilt Folgendes zusätzlich:

Der AN ist im Stornierungsfall berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe nachstehender Prozentsätze des vereinbarten Gesamtpreises zzgl. Umsatzsteuer zu verrechnen:

Bei Stornierung bis acht Wochen vor dem Event wird eine Stornogebühr von 75 %, ab acht Wochen vorher von 100 % des Beratungshonorars verrechnet.

Die Stornogebühr kann nach einer Stornierung sofort durch Rechnungslegung fällig gestellt werden. Sie ist unabhängig vom Grund der Stornierung und einem Verschulden des AG zu leisten. Weitergehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.

5.5 Alle Stornogebühren, die bei den von den Hochzeitsplanern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin beauftragten Unternehmen anfallen, sind von dem/der Auftraggeber/in entsprechend der dort gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragen.

5.6 „Planungsverliebt e.U.“ tritt als Vermittler zwischen den Auftraggebern und den vereinbarten Vertragsunternehmen auf. Für Mängel, Vertragsbrüche oder Schäden, die den Auftraggebern durch die Vertragsunternehmen entstehen, übernehmen die Hochzeitsplaner keine Haftung. Es können bei den Hochzeitsplanern keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

§ 6 Ausführende Unternehmen

 

6.1. Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragsleistungen nach eigenem Ermessen Dritter zu bedienen.

6.2. Soweit vereinbart ist, dass der AN ausführende Tätigkeiten wie z.B. Besucherbetreuung, Security, Catering, Ausstattung, Technik, Musik, Künstler etc. – von der Auswahl, Instruktion, Koordination und finanziellen Abwicklung solcher Unternehmen abgesehen – nicht selbst erbringt, schuldet der AN hinsichtlich solcher ausführenden Unternehmen – auch im Falle einer Beauftragung solcher ausführenden Unternehmen durch den AN – eine sorgfältige Auswahl, Instruktion und Koordination solcher Unternehmen. Im Falle einer Beauftragung ausführender Unternehmen durch den AN tritt dieser über Verlangen des AG Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen ausführende Unternehmen an den AG ab.

6.3. Festgehalten wird, dass die in § 11 festgelegten Haftungsbeschränkungen nicht zu Gunsten von Erfüllungsgehilfen und ausführenden Unternehmen gelten (kein Vertrag zu Gunsten Dritter). Diese können sich somit nicht auf die zwischen dem AN und AG vereinbarten Haftungsbeschränkungen berufen.

6.4. Stellt der AG für (Teil-) Leistungen eigenes Personal oder ausführende Unternehmen bei, ist der AG für diese selbst verantwortlich. Der AG haftet für die Auswahl, Beaufsichtigung und Koordination der ausführenden Unternehmen. Der AN behält sich zudem das Recht vor, zusätzliche AG-Beiträge (z. B. Kommunikations- und Koordinationsmaßnahmen) seitens des AG festzulegen. Der AN führt auch mit beigestelltem Personal und beigestellten Unternehmen die erforderlichen Einsatzbesprechungen und Zuweisungen der Aufgabenbereiche durch; den AN trifft ansonsten aber keine wie immer geartete Verantwortung für beigestelltes Personal oder beigestellte Unternehmen. Der AG hält den AN im Umfang der Inanspruchnahme von eigenem Personal bzw. ausführenden Unternehmen vollkommen schad- und klaglos.

 

§ 7 Verwaltungsrecht, Versicherungen, AKM

 

7.1. Veranstalter und hieraus Träger der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen (inkl. Verkehrssicherungspflichten) ist der AG.

7.2. Dem AG obliegt die Erwirkung einer Veranstaltungsversicherung auf eigene Kosten. Wird keine Veranstaltungsversicherung abgeschlossen, hält der AG den AN bei Inanspruchnahme durch Dritte im fiktiven Deckungsumfang einer Veranstaltungsversicherung schad- und klag los.

7.3. Soweit der AN nicht ausdrücklich konkret mit diesbezüglichen Leistungen im Innenverhältnis beauftragt ist, sind folgende Maßnahmen durch den AG eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu setzen:

  1. rechtzeitige Erwirkung aller erforderlichen behördlichen Anmeldungen und Genehmigungen (insb. gemäß dem jeweiligen Veranstaltungsgesetz) für die Veranstaltung, Vorlage an den AN vor Veranstaltungsbeginn und Erfüllung allfälliger behördlicher Auflagen;
  2. Bereitstellung der gesetzlich oder behördlich vor-geschriebenen Dienste aller Art (Rettung, Feuerwehr, Sicherheitsdienst etc.) sowie jedenfalls eines angemessenen Sicherheitsdienstes für die Dauer der Veranstaltung und darüber hinaus zur Gewährleistung einer ausreichenden Absicherung von Personal sowie von Mobiliar, Technik, Dekoration, Infrastruktur und sonstigem Material des AN oder von ausführenden Unternehmen für die Dauer der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung vor Ort;
  3. allenfalls erforderliche Anmeldung bei der AKM oder sonstigen betroffenen Verwertungsgesellschaften;
  4. allenfalls erforderliche gesundheitliche / epidemiologische Präventionsmaßnahmen.

Der AG hält den AN diesbezüglich zur Gänze schad- und klaglos.

7.4. Selbst wenn die Durchführung der Maßnahmen gemäß Punkt 7.3. i. durch den AN vereinbart wird, erfolgt die Anmeldung im Namen des AG und bleibt die Rolle des AG als Veranstalter gemäß Punkt 7.1. unbeschadet. Auch jegliche sonstigen Beauftragungen des AN durch den AG begründen ausschließlich Verpflichtungen des AN gegenüber dem AG im Innenverhältnis und keine wie immer geartete Außenhaftung oder Dritthaftung; keine Bestimmung dieser Vertragsbestimmungen ist dahingehend auszulegen, dass diese einen Vertrag zu Gunsten Dritter begründet.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

 

8.1. Die Rechnungslegung kann, sofern der AG nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes verlangt, auch elektronisch erfolgen.

8.2. Der AN ist zur Verrechnung von Akontozahlungen berechtigt. Bei Akontozahlungen gelten folgende Termine:

a) 25% Akonto des Gesamtpreises: anforderbar direkt nach Beauftragung, fällig binnen 1.Woche.

b) 50% Akonto des Gesamtpreises: anforderbar nach Vereinbarung lt. Vertrag, spätestens aber nach Konzepterstellung, Vereinbarung aller Dienstleister & Lokation Auswahl, fällig binnen 1.Woche.

c) 25% Akonto des Gesamtpreises: anforderbar unmittelbar nach der Veranstaltung, fällig binnen 1.Woche.

Diese Akontosätze dienen der Abdeckung der laufenden Kosten gemäß ursprünglichem Leistungsumfang. Ein Mehraufwand durch Leistungsänderungen ist über Verlangen des AN gesondert zu akontieren.

8.3. Der AN ist zu Zwischenabrechnungen für erbrachte Teilleistungen berechtigt.

8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des AG gebühren dem AN (unbeschadet sonstiger Ansprüche) die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB; im Verbrauchergeschäft: § 1000 ABGB). Der AN kann außer den Zinsen auch den Ersatz anderer, vom AG verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB). Vereinbart wird, dass dazu auch (notwendige, angemessene) außergerichtliche Kosten eines (zweckmäßig) beigezogenen Rechtsanwalts zählen.

Im Falle des Zahlungsverzugs des AG ist der AN zudem berechtigt, offene Zahlungen sofort fällig zu stellen, Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen (Akonto-) Zahlung oder Sicherstellung der Zahlung aufzuschieben und die weitere Erbringung von offenen Leistungen ein-zustellen.

8.5. Sofern es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, gilt Folgendes zusätzlich:

  1. Preisangaben des AN verstehen sich netto exkl. gesetzlicher USt.
  2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des AN mit Gegenforderungen des AG, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurde.

 

§ 9 Vorzeitige Auflösung

 

9.1. Der AN ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung unmöglich wird oder der AG eine erforderliche behördliche Anmeldung und Genehmigung der Veranstaltung nicht fristgerecht vorlegt oder die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen und Auflagen aus Gründen außerhalb der Sphäre des AN nicht sichergestellt ist;

b) der AG trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfristsetzung gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt (insb. bei Zahlungsverzug); eine Nachfrist von 14 Tagen ist jedenfalls angemessen, in dringenden Fällen auch eine kürzere Nachfrist;

c) die weitere Zusammenarbeit mit dem AG auf Grund eines gravierend unkonstruktiven, ineffizienten, nicht-termingerechten oder sonst wie negativen Verhaltens des AG samt Mitarbeitern und von ihm beigezogenen Dritten trotz schriftlicher Aufforderung zur Abstellung dieses Verhaltens unzumutbar wird; oder

d) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und der AG trotz schriftlicher Aufforderung durch den AN weder eine Akontozahlung noch eine andere taugliche Sicherheit leistet.

9.2. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung gemäß Punkt 9.1. gilt § 5 sinngemäß.

 

§ 10 Nutzungsrecht

 

10.1. Sämtliche Schutzrechte an vom AN erbrachten Leistungen, inkl. erstellten Konzepten, Anregungen, Ideen, Präsentationsleistungen, Grafiken und Designs, stehen und verbleiben im Eigentum des AN. Sämtliches durch den AN zur Verfügung gestelltes Know-How wird hiermit vertraglich geschützt und ist durch den AG vertraulich zu halten.

10.2. Durch Beauftragung des AN mit der Durchführung einer Veranstaltung erwirbt der AG die Nutzungsbewilligung an den in Punkt 10.1. bezeichneten Rechten des AN ausschließlich für den einmaligen Zweck der konkret vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Eine darüberhinausgehende Verwertung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vorab-Zustimmung des AN zulässig. Allfällige unentgeltliche Leistungen des AN (z. B. allfällige unentgeltliche Entwicklung und Präsentation von Veranstaltungskonzepten vor Beauftragung mit der Durchführung einer Veranstaltung) begründen kein Nutzungsrecht des AG.

10.3. Bei Beendigung des Vertrages ist der AN berechtigt, die Herausgabe geschützter Inhalte oder unwiderrufliche Löschung sämtlicher analoger und digitaler Datenträger mit solchen Inhalten zu verlangen.

10.4. Nutzt der AG die in Punkt 10.1. bezeichneten Rechte des AN, ohne dazu gemäß Punkt 10.2. berechtigt zu sein, gebührt dem AN für die Nutzung eine ortsübliche und angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Verwendung durch den AG verschafften Nutzen, der in der Ersparnis jener Aufwendungen liegt, die der AG für die Nutzung der Rechte des AN hätte tätigen müssen. Jedenfalls ist der AN berechtigt, (unbeschadet weitergehender Ansprüche) ein angemessenes Abschlagshonorar in Höhe des der Entwicklung der geschützten Leistungen entsprechenden Personal- und Sachaufwandes zu verrechnen.

10.5. Von den Bestimmungen in Punkt 10.1. bis 10.4. ausgenommen sind übliche Fotos und Filme, die von den Teil-nehmern einer Veranstaltung für private Zwecke sowie deren Verwendung im privaten Bereich aufgenommen werden. Eine Nutzung dieser Aufnahmen durch den AG oder Dritte zu kommerziellen Zwecken unterliegt hingegen den Regelungen der Punkte 10.1. bis 10.4.

 

§ 11 Haftung

 

11.1. Die Haftung des AN bestimmt sich nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung des AN gegenüber dem AG für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen; ausgenommen davon sind Verletzungen vertraglicher Hauptleistungspflichten.

11.2. Der AN übernimmt für die Durchführbarkeit einer Veranstaltung keine Erfolgshaftung. Unter anderem über-nimmt der AN mit Auftragsannahme keine Garantie für die externen Rahmenbedingungen für die Durchführbarkeit der Veranstaltung (z. B. Wetter, Rechtslage etc.), die Verfügbarkeit von (insbesondere den angestrebten) Veranstaltungsräumen, Dienstleistern usw., die Akzeptanz der Veranstaltung beim Zielpublikum sowie (insbesondere bei Online-Veranstaltungen) für die Funktionalität und die Bandbreite von Internetverbindungen.

11.3. Der AG trägt als Veranstalter das Gesamtrisiko der Veranstaltung. Der AG haftet gegenüber Dritten alleine für seine Veranstaltung, einschließlich sämtlicher Vorbereitungsarbeiten, des Aufbaues, der Durchführung und des Abbaus, und für alle (Folge-) Schäden, die er oder ihm zurechenbare Erfüllungsgehilfen (einschließlich dem AN) und Dritte verursacht haben. Dies gilt auch für von Veranstaltungsbesuchern verursachte Schäden.

11.4. Das Risiko für sämtliche vom AG, AN und Dritten eingebrachte Gegenstände trägt allenfalls der AG als Veranstalter. Eine diesbezügliche Haftung des AN ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

 

12.1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts, soweit dem nicht zwingendes Verbraucherschutzrecht entgegensteht (§ 13a KSchG, Art 6 Abs 2 Rom I-VO;

Hinweis: Verbraucherrecht, sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes geltenden Rechts zu berufen).

12.2. Sofern es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, so gilt Folgendes:

Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das Landesgericht St.Pölten (Österreich). Dennoch behält sich der AN das Recht vor, die Ansprüche gegenüber dem AG auch an anderen Gerichtsständen geltend zu machen.